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Brenntage in Buchholz |
Zu folgenden Zeiten dürfen pflanzliche Abfälle, ohne Anmeldung von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten auf privaten Flächen verbrannt werden: Jedes Jahr jeweils am ersten Sonnabend im März, Oktober und November in der Zeit zwischen 9.00 und 19.00 Uhr sowie am Ostersonnabend in der Zeit von 9:00 und 24:00 Uhr (1) Diese finden nach den folgenden Bestimmungen statt. Sollten diese Bestimmungen nicht eingehalten werden können, darf nicht verbrannt werden.
(2) Pflanzliche Abfälle (Pflanzen und
Pflanzenteile, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung
bewachsener Flächen anfallen) können in einer üblichen, auf einem privaten
Grundstück anfallenden Menge (bis max. 1 cbm) jedes Jahr jeweils am ersten
Sonnabend im März, April, Oktober und November in der Zeit zwischen 9.00 und
19.00 Uhr sowie am Ostersonnabend in der Zeit von 9:00 und 24:00 Uhr ohne Anmeldung von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen
Verfügungsberechtigten auf privaten Flächen verbrannt werden. (4) Der Brennvorgang darf an den genannten Tagen außer am Ostersonnabend jeweils 4 Stunden nicht überschreiten. (5) Bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer Wetterlage, die ein schnelles Aufsteigen des Rauches verhindert (Inversionswetterlage), bei Regen oder Schneefall ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle verboten.
(6) Zu Gebäuden aus nichtbrennbaren
Materialien, mit harter Bedachung und öffentlichen Verkehrsflächen (7) Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Es ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.
(8) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen
Flächen errichtet und betrieben werden. Es ist bis zu seinem vollständigen
Erlöschen von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen und unter
ständiger Kontrolle zu halten. Brandgefährdung durch Funkenflug und erhebliche
Rauchentwicklung sind auszuschließen. Insbesondere darf der Straßen- und
Flugverkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den Umständen
vermeidbar beeinträchtigt werden. Leicht entzündliche und leicht brennbare
Materialien sind (9) Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. (10) Sonstige Feuer dürfen ohne Genehmigung nur in den handelsüblichen Feuerkörben, Feuerschalen, Grillkaminen o. ä. mit trockenem unbehandelten Holz entzündet werden, dabei darf niemand durch Rauchentwicklung beeinträchtigt werden. Eine Brandgefährdung und Funkenflug sind auszuschließen.
Hinweis:
Ausnahmen
Ordnungswidrigkeiten |