Brenntage in Buchholz


Zu folgenden Zeiten dürfen pflanzliche Abfälle, ohne Anmeldung
von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten auf privaten Flächen verbrannt werden:

Jedes Jahr jeweils am ersten Sonnabend im März, Oktober und November
in der Zeit zwischen 9.00 und 19.00 Uhr sowie am Ostersonnabend in der Zeit
von 9:00 und 24:00 Uhr

(1) Diese finden nach den folgenden Bestimmungen statt. Sollten diese Bestimmungen nicht eingehalten werden können, darf nicht verbrannt werden.

(2) Pflanzliche Abfälle (Pflanzen und Pflanzenteile, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen) können in einer üblichen, auf einem privaten Grundstück anfallenden Menge (bis max. 1 cbm) jedes Jahr jeweils am ersten Sonnabend im März, April, Oktober und November in der Zeit zwischen 9.00 und 19.00 Uhr sowie am Ostersonnabend in der Zeit von 9:00 und 24:00 Uhr ohne Anmeldung von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten auf privaten Flächen verbrannt werden.

(3) Baumstämme und Baumstubben, sowie behandeltes Holz dürfen nicht verbrannt werden.

(4) Der Brennvorgang darf an den genannten Tagen außer am Ostersonnabend jeweils 4 Stunden nicht überschreiten.

(5) Bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer Wetterlage, die ein schnelles Aufsteigen des Rauches verhindert (Inversionswetterlage), bei Regen oder Schnee­fall ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle verboten.

(6) Zu Gebäuden aus nichtbrennbaren Materialien, mit harter Bedachung und öffentlichen Verkehrsflächen
ist ein Abstand von 25 m, zu Gebäuden mit weicher Bedachung, zu Wäldern, Heideflächen, Wallhecken, Energieversorgungsanlagen, Erdöl- und Erdgasförderplätzen, Zelt- und Campingplätzen und entwässerten Mooren, zu Schulen, Kinderbetreuungseinrich­tungen, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr ein Abstand von 100 m und zu den Grundstücks-grenzen ein Abstand von 5 m einzuhalten.

(7) Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Es ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.

(8) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Es ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten. Brandgefährdung durch Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind auszuschließen. Insbesondere darf der Straßen- und Flugverkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden. Leicht entzündliche und leicht brennbare Materialien sind
im Umkreis von 25 Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen.

(9) Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

(10) Sonstige Feuer dürfen ohne Genehmigung nur in den handelsüblichen Feuerkörben, Feuerschalen, Grillkaminen o. ä. mit trockenem unbehandelten Holz entzündet werden, dabei darf niemand durch Rauchentwicklung beeinträchtigt werden. Eine Brandgefährdung und Funkenflug sind auszuschließen.

Hinweis:

Gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Buchholz i.d.N. außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben ist ein eventuell aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung erforderlicher Feuerwehreinsatz gemäß § 2 f) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a und § 5 ff dieser Satzung und in Verbindung mit § 26 Abs. 4 Niedersächsisches Brandschutzgesetz von den Verursachern zu zahlen.

Ausnahmen

Die Stadt Buchholz i.d.N. kann von den Vorschriften dieser Verordnung auf Antrag in begründeten Fällen oder im überwiegenden öffentlichen Interesse Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden und mit einem Widerrufs-vorbehalt versehen werden. Die Ausnahmegenehmigung ist bei Inanspruchnahme mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Bei gleichzeitigem Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 6 der BrennVO, kann diese mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,-- € geahndet werden.
 

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